Verbandsaufgaben

Die Aufgaben des Verbandes werden durch gesetzliche Regelungen und die Satzung vorgegeben. Das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) des Bundes definiert in § 39 die Aufgaben der Gewässerunterhaltung auszugsweise wie folgt:

§ 39 Gewässerunterhaltung

(1) Die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers umfasst seine Pflege und Entwicklung als öffentlichrechtliche Verpflichtung (Unterhaltungslast). Zur Gewässerunterhaltung gehören insbesondere:

  1. die Erhaltung des Gewässerbettes, auch zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses,
  2. die Erhaltung der Ufer, …
  3. die Erhaltung der Schiffbarkeit ….
  4. die Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers …

Das Brandenburgische Wassergesetz (BbgWG) hat den Umfang der Gewässerunterhaltung in § 78 geregelt. Darin heißt es:

§ 78 Umfang der Gewässerunterhaltung

„Die Gewässerunterhaltung ist nach Maßgabe der von der obersten Wasserbehörde eingeführten Richtlinie und unter Beachtung der Ergebnisse der Gewässerschauen durchzuführen.“

Zusätzlich wird den Gewässerunterhaltungsverbänden in § 79 BbgWG die Durchführung der Unterhaltung an den Gewässern I. Ordnung übertragen

Paragraph 4 der Satzung des WBV konkretisiert die vorgenannten Gesetzesinhalte und unterscheidet zwischen Pflicht- und freiwilligen Aufgaben des Verbandes.