Die Aufgaben des Verbandes werden durch gesetzliche Regelungen und die Satzung vorgegeben. Das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) des Bundes definiert in § 39 die Aufgaben der Gewässerunterhaltung auszugsweise wie folgt:
§ 39 Gewässerunterhaltung
(1) Die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers umfasst seine Pflege und Entwicklung als öffentlichrechtliche Verpflichtung (Unterhaltungslast). Zur Gewässerunterhaltung gehören insbesondere:
Das Brandenburgische Wassergesetz (BbgWG) hat den Umfang der Gewässerunterhaltung in § 78 geregelt. Darin heißt es:
§ 78 Umfang der Gewässerunterhaltung
„Die Gewässerunterhaltung ist nach Maßgabe der von der obersten Wasserbehörde eingeführten Richtlinie und unter Beachtung der Ergebnisse der Gewässerschauen durchzuführen.“
Zusätzlich wird den Gewässerunterhaltungsverbänden in § 79 BbgWG die Durchführung der Unterhaltung an den Gewässern I. Ordnung übertragen
Paragraph 4 der Satzung des WBV konkretisiert die vorgenannten Gesetzesinhalte und unterscheidet zwischen Pflicht- und freiwilligen Aufgaben des Verbandes.